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Wer haftet für wen und für was?

Schutzimpfungen am Arbeitsplatz

Haftung bei Schutzimpfungen am Arbeitsplatz

Schutzimpfungen – auch durch Betriebsärztinnen und -ärzte – zählen zu den wichtigsten und wirksamsten medizinischen Präventionsmaßnahmen, die uns heute zur Verfügung stehen. Vor dem Hintergrund der Bemühungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie rückt dies in besonderer Weise in unser Bewusstsein. Impfungen verhindern sowohl schwere Erkrankungen als auch die Verbreitung von Krankheitserregern. Sie sind deshalb als ein integraler Bestandteil sowohl für den Schutz der Gesamtbevölkerung als auch für die betriebliche Prävention und Gesundheitsförderung in Unternehmen anzusehen. Obwohl moderne Impfstoffe gut verträglich sind, kann es so genannte Impfschäden geben, also unerwünschte negative Folgen einer Impfung, die über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehen. Betriebsärztinnen und -ärzte sowie zu impfende Beschäftigte sollten daher wissen, wer haftet, wenn ausnahmsweise doch einmal bei einer Impfung ein Schaden entsteht.

Eine Schädigung des zu impfenden Beschäftigten (Impflings) kann sowohl durch den Impfstoff als auch durch die Impfung selbst ausgelöst werden. Ist Ersteres der Fall, haftet der Hersteller . Die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt trifft hierfür, wenn bei der Impfung selbst und bei ihrer Vorbereitung alles richtig gemacht wurde, keine Verantwortung. Das gilt auch für Impfungen mit vollkommen oder relativ neuen Impfstoffen, wie den gerade erst zugelassenen oder noch zuzulassenden Impfstoffen gegen SARS-CoV-2. Allerdings muss gegebenenfalls eine Meldepflicht nach § 6, Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) beachtet werden. Die Meldung erfolgt namentlich von der Ärztin oder dem Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 3 IfSG im Wege der so genannten Pharmakovigilanz verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI), im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudo­nymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.

Betriebsärztliche Verantwortung

Betriebsärztinnen und -ärzte sind nur dafür verantwortlich, dass im Kontext des ärztlichen Handelns im Vorfeld und bei der Impfung alles ordnungsgemäß abläuft. Bei Impfungen können sie entweder wegen eines Fehlers bei der Impfung selbst (Behandlungsfehler) oder wegen eines Fehlers bei der Aufklärung (Aufklärungsfehler) haften. In der Praxis kommt es hier eher selten zu Behandlungsfehlern, konkret: Bei einem Vorgehen, das von den Regeln der ärztlichen Kunst beziehungsweise vom medizinischen Standard abweicht und einen Schaden verursacht. Beispiele für Behandlungsfehler bei Impfungen sind Fehler bei der Injektion (zum Beispiel in die Subkutis statt in den Muskel), häufiger Hygienefehler mit der Bildung eines Impfabszesses (septischer oder aseptischer Spritzenabszess) oder bei der Dosierung, wie etwa der Fall einer SARS-CoV-2-Impfung im Dezember in Stralsund belegt, bei der der gesamte Inhalt des Fläschchens statt – wie vom Hersteller vorgesehen – ein Fünftel davon verimpft wurde.

Viel häufiger ist es jedoch, dass Ärztinnen und Ärzte bei der Impfung selbst alles richtig machen, aber zu impfende Beschäftigte vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufklären. Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist jedoch das A und O, um eine spätere Haftung zu vermeiden: Es geht darum, die oder den zu impfenden Beschäftigten über alle Impffolgen zu informieren, die – wenn auch mit nur geringer Wahrscheinlichkeit – bei jeder Impfung auftreten können und selbst durch ein fachgerechtes Vorgehen nach den Regeln der ärztlichen Kunst nicht zu vermeiden sind.

Nur wenn die Impflwilligen vor der Impfung über alle, sogar über ganz seltene Risiken informiert wurden, können sie wirksam in die Durchführung der Impfung einwilligen. Wurde dagegen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und tritt dann eine unerwünschte Impffolge auf, haftet die Ärztin oder der Arzt auch dann, wenn sie oder er die Impfung an sich korrekt durchgeführt hat (informatorischer Kunstfehler).

Eine solche Impfaufklärung mag vor dem „kleinen Piks“ als unverhältnismäßiger Aufwand erscheinen, erst recht, wenn man als Betriebsärztin oder -arzt zahlreiche Impfungen hintereinander durchführt und nach jeder Impfung noch viele andere Impfwillige auf ihre Impfung warten. Trotz alledem ist eine ordnungsgemäße Aufklärung unabdingbar.

Die Aufklärung muss bei einem ausführlichen mündlichen Aufklärungsgespräch erfolgen, dabei ist über alle wesentlichen Umstände, insbesondere über die zu erwartenden Folgen und Risiken, zu informieren. Sinnvollerweise wird der Inhalt des Gesprächs zudem schriftlich dokumentiert. Eine nützliche Erleichterung sowohl als Leitfaden für das Aufklärungsgespräch als auch zu dessen Dokumentation sind Aufklärungsbögen, wie sie beispielsweise auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts (RKI) zu finden sind. Das Aufklärungsgespräch muss durch die Ärztin oder den Arzt erfolgen und darf nicht auf nichtärztliches Personal delegiert werden. Allerdings wird es bei der Impfaufklärung akzeptiert, dass zwischen Aufklärung und Durchführung der Impfung ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen kann und nicht mindestens 24 Stunden vor der Impfung als einem geplanten, nicht notfallmäßigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit erfolgen muss.

Arbeitgeberhaftung bei Impfungen am Arbeitsplatz?

Betriebsärztinnen und -ärzte können auch nicht darauf vertrauen, dass sie bei Impf- oder Aufklärungsfehlern durch eine Haftung der Arbeitgeber entlastet werden, in deren Unternehmen die Impfung erfolgt. Arbeitgeber sind zwar dafür verantwortlich, bei Impfungen von Beschäftigten, die in ihren Räumlichkeiten durchgeführt werden, alles zu tun, um einen guten organisatorischen Rahmen für die Schutzimpfungen zu bieten. So müssen Arbeitgeber beispielsweise bei einer Schutzimpfung im Betrieb während der Covid-19-Pandemie dafür sorgen, dass Wartezeiten beziehungsweise Begegnungen von Beschäftigten untereinander vermieden werden und dass die Schutzmaßnahmen, also Schutzmasken, Lüften, Desinfektion etc., eingehalten werden.

Eine weitergehende Schadensersatzpflicht der Arbeitgeber, also eine Haftung für betriebsärztliche Fehler bei der Aufklärung oder bei der Impfung selbst, greift jedoch nicht.

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 21.12.2017 entschieden, dass den Arbeitgeber bei einer in seinem Unternehmen durchgeführten Grippeschutzimpfung keine Haftung für ein Aufklärungsversäumnis der für ihn tätigen selbstständigen Betriebsärztin trifft. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten der Impfung übernimmt. Die Grippeschutzimpfung mag zwar auch im Interesse der Arbeitgebers liegen, um krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vermeiden. Sie ist jedoch – außer bei Personen, die gegenüber dem Influenzavirus besonders exponiert sind (Arbeitsschutz) – nicht erforderlich, damit die Beschäftigten ihre Tätigkeit sicher ausüben können. Diese Impfung dient als allgemeine Maßnahme der Individualprävention ausschließlich der Erhaltung der individuellen Gesundheit.

Dies gilt nicht nur, wenn die Impfung durch selbstständige Betriebsärztinnnen und -ärzte durchgeführt wird. Betriebsärztliche Fehler bei der Durchführung einer nicht arbeitsschutzbedingten Impfung sind den Arbeitgebern, in deren Unternehmen die Impfung durchgeführt wird, auch beim Einsatz eines über- oder innerbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes nicht zuzurechnen. Zwar können Arbeitgeber grundsätzlich für die Fehler von selbstständigen oder bei ihnen angestellten Personen in die Haftung genommen werden, die sie für die Erfüllung einer ihnen obliegenden Verpflichtung einsetzen. Wenn jedoch in einem Unternehmen eine Impfung durchgeführt wird, die nicht arbeitsschutzbedingt ist, geht es dabei nicht um die Erfüllung einer Verpflichtung der Arbeitgeber. Diese bieten diese Impfung ihren Beschäftigten vielmehr freiwillig an. Arbeitgeber, in deren Unternehmen nicht arbeitsschutzbedingte Impfungen durchgeführt werden, haften somit nicht für Fehler der Betriebsärztinnen und -ärzte oder der arbeitsmedizinischen Dienste bei der Aufklärung oder der Durchführung der Impfung.

Nicht Gegenstand des Urteils des BAG vom 21.12.2017 waren Impfungen, die Beschäftigte aus Gründen des Arbeitsschutzes, also wegen einer beruflichen Exposition gegenüber bestimmten Erregern oder für eine beruflich bedingte Reise benötigen. Diese Impfungen sind für Unternehmen nicht freiwillig, sondern sie müssen den Beschäftigten verpflichtend angeboten werden. Doch auch hier können betriebsärztliche Fehler den Unternehmen schwerlich zugrechnet werden. Denn Betriebsärztinnen und -ärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Dies gilt ebenfalls für Impfungen, die sie aus Gründen des Arbeitsschutzes durchführen.

Bei arbeitsschutzbedingten Impfungen greift außerdem zugunsten der Arbeitgeber primär der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Wenn bei einer arbeitsschutzbedingten Impfung ein Schaden entsteht, handelt es sich nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte um einen Arbeitsunfall, so dass vorrangig die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) Leistungen zu erbringen hat. Für eine Haftung der Arbeitgeber wäre hier nur Raum bei vorsätzlichem Handeln oder bei Sachschäden. Beides kommt bei Impfungen in der Praxis kaum vor. Insofern können Betriebsärztinnen und -ärzte sich also nicht darauf verlassen, dass sie aufgrund von Fehlern bei der Impfaufklärung oder bei der Durchführung der Impfung durch die Arbeitgeber entlastet werden, in deren Unternehmen sie die Impfung durchführen. Diese Tatsache trifft insbesondere die selbstständigen Betriebsärztinnen und -ärzte mit voller Härte.

Haftungserleichterungen für angestellte Betriebsärztinnen und -ärzte

Für angestellte Betriebsärztinnen und -ärzte kann es bei Impf- oder Aufklärungsfehlern zumindest teilweise eine Entlastung geben. Sie sollten sich hierauf jedoch nicht verlassen, da die Frage, ob und in welchem Umfang sie von einer Haftung frei werden, von zahlreichen Faktoren in dem jeweiligen Einzelfall abhängt. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sollte also selbstverständlich sein.

Eine Entlastung bei der Haftung kann es zum einen dann geben, wenn die Impfung durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen wurde, die im innerbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst desselben Betriebs angestellt sind, sofern Geimpfte für die Impfschädigung Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erhalten. In diesem Fall besteht eine ärztliche Haftung für den durch die Impfung herbeigeführten gesundheitlichen Schaden nur für vorsätzliches Handeln oder für Sachschäden, zu denen es bei einer Impfung kaum je kommen wird.

Für Betriebsärztinnen und -ärzte, die in überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten angestellt sind, gilt dies: Sie können zwar zunächst ebenso wie der Träger des arbeitsmedizinischen Dienstes von den durch die Impfung Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Im Verhältnis zwischen Betriebsärztinnen und -ärzten und deren Arbeitgeber, also dem Träger des arbeitsmedizinischen Dienstes, müssen diese die bei ihnen angestellten Betriebsärztinnen und -ärzte jedoch von der Haftung freistellen, sofern Letzteren nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Sie können zwar von den Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, bei leichter Fahrlässigkeit erfolgt jedoch von Arbeitgebern eine vollständige Entlastung. Bei mittlerer Fahrlässigkeit müssen Betriebsärztinnen und -ärzte sich je nach dem Grad ihrer Fahrlässigkeit nur anteilig an dem Schaden beteiligen. Und der volle Schaden muss nur ersetzt werden, wenn grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde. Ob und in welchem Maße die im überbetrieblichen Dienst angestellen Betriebsärztinnen und -ärzte im Ergebnis eine Haftung trifft, hängt. allerdings von der Beurteilung im jeweiligen Einzelfall ab. Entsprechend wird häufig auch von Arbeitgebern, meist aber auch von betreuten Unternehmen der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung in einer bestimmten oder unbegrenzten Höhe gefordert.

Bevölkerungsschutz: Haftet nicht auch der Staat?

Für Impfschäden kann nicht zuletzt auch von staatlicher Seite nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn der Schaden durch eine empfohlene oder gesetzlich vorgeschriebene Impfung verursacht wurde und es infolge der Impfung zu einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung kommt. Bloße kurzfristige Impfreaktionen wie Schmerzen an der Einstichstelle oder vorübergehende Reaktionen wie Fieber oder Unwohlsein, lösen die Entschädigungspflicht nicht aus. Voraussetzung ist „eine über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“.

Bei dieser Art der Entschädigung für einen Impfschaden handelt es sich nicht um einen Schadensersatz im eigentlichen Sinne. Die Impfentschädigung nach dem IfSG hat vielmehr den Hintergrund, dass sich Geimpfte mit der Impfung zumindest auch zum Schutz der Gesamtbevölkerung vor übertragbaren Krankheiten dem mit jeder Impfung einhergehenden (geringen) Risiko einer Schädigung ausgesetzt haben. Wenn durch eine Impfung ein dauerhafter Schaden eintritt, ist ihnen daher eine Entschädigung zu gewähren. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Schaden auf einem Fehler des Herstellers bei der Produktion des Impfstoffs oder auf einem Fehlverhalten der impfenden Ärztinnen und Ärzte beruht. Selbst wenn niemanden ein Verschulden an dem eingetretenen Schaden trifft, etwa dann, wenn sich ein seltenes Risiko verwirklicht, über das ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, kann eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gewährt werden. Voraussetzung ist nur, dass eine Kausalität der Impfung für den eingetretenen Schaden wahrscheinlich ist. Die unter diesen Voraussetzungen gewährte Entschädigung wird vom Versorgungsamt des Landes gewährt, in dem die Impfung stattgefunden hat. Gewährt werden insbesondere Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung sowie Rentenzahlungen an Geschädigte und gegebenenfalls an Hinterbliebene.

Auch durch eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzrecht werden Betriebs­ärztinnen und -ärzte, wenn ihnen ein Aufklärungs- oder Impffehler unterlaufen ist, jedoch nicht entlastet. Vielmehr ist die Impfentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Impflinge subsidiär. Wenn das Versorgungsamt des entschädigungspflichtigen Landes eine Impfentschädigung geleistet hat, geht ein eventueller Schadensersatzanspruch auf das Land über.

Interessenkonflikt: Das Autorenteam gibt an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Veranstaltungshinweis: ASU Live-Webinar in Kooperation mit der DGAUM zu „Impfen im Betrieb“ am Mittwoch, 20.10.2021, 16:30 bis 18:45 Uhr. Anmeldung und weitere Infos unter:

www.asu-arbeitsmedizin.com/asu-webinar-covid-19

Literatur

Kageneck D von, Rose D-M, Nesseler T: Schutzimpfungen von Betriebsärzten und arbeitsmedizinischen Diensten am Arbeitsplatz: Wer trägt für wen und für was die Haftung? In: Letzel S, Nowak D (Hrsg.): Handbuch der Arbeitsmedizin (Loseblattsammlung; A.I-3.6.2). Landsberg/Lech: Ecomed, 2021.

Kernaussagen

  • Auch wenn es bei Impfungen in aller Regel nicht zu Schädigungen kommt, sollten Betriebsärztinnen und -ärzte alles vermeiden, was zu einer Haftung für einen Impfschaden führen kann.
  • Abgesehen von der in aller Regel fachgerechten Durchführung der Impfung, selbst nach den Regeln der ärztlichen Kunst, kommt es vor allem auf eine ausführliche mündliche und ­möglichst schriftlich dokumentierte Aufklärung über mögliche – wenn auch seltene – Risiken der Impfung an.
  • Selbstständige Betriebsärztinnen und -ärzte sowie arbeitsmedizinische Dienste können sich hierbei nicht darauf verlassen, durch die Arbeitgeber, bei denen die Impfung durchgeführt wurde, oder durch die Leistungen staatlicher Institutionen einer Haftung zu entgehen.
  • Ähnliches gilt für die in arbeitsmedizinischen Diensten angestellten Ärztinnen und Ärzte, auch wenn es für sie als Arbeitnehmende zumindest Erleichterungen bei der Haftung gibt.
  • Durch eine fachgerechte Durchführung der Impfung und vor allem mithilfe einer ordnungs­gemäßen Aufklärung lässt sich jedoch eine große Sicherheit erreichen, Schutzimpfungen ­unbehelligt von einer Haftung durchführen zu können.
  • Koautorenteam

    An der Erstellung des Beitrags beteiligt waren Donata von Kageneck, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Medizinrecht, Dozentin im Arbeitsrecht, Bornheim, und Univ.-Prof. Dr. med. Dirk-Matthias Rose, Wissenschaftliche Leitung des Instituts für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin, Universitäts­medizin Mainz.

    Kontakt

    Dr. phil. Thomas Nesseler
    Hauptgeschäftsführer DGAUM; Schwanthaler Str. 73B; 80336 München

    Foto: DGAUM